Urheberrechtsverstöße Koch-Mehrins verjährt?

Die diesem Artikel zugrundeliegenden Neuigkeiten kann man schon gar nicht mehr unbedingt als solche bezeichnen, dennoch finde ich sie nach wie vor berichtenswert.

Wie verschiedene Medien berichteten, wird die Staatsanwaltschaft Heidelberg wohl auf Ermittlungen im Zusammenhang von Urheberrechtsverstößen in Koch-Mehrins Doktorarbeit verzichten.

Diese Auffassung der Staatsanwaltschaft ist überhaupt nicht nachvollziehbar (falls doch, bitte erklären!).

„Die Dissertation sei vor mehr als fünf Jahren eingereicht und veröffentlicht worden, teilte die Behörde mit. Eine mögliche Urheberrechts-Verletzung durch die Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments sei somit verjährt.“ (tagesschau.de)

Sehr interessant, oder? Ich bin kein Experte für Recht, daher frage ich mich, was denn da als „Startdatum“ zählt? Der Zeitpunkt, an dem die fragliche Textpassage verfasst wurde? Das Abgabedatum der Doktorarbeit? Das Veröffentlichungsdatum?

Die öffentliche Meinung ist teilweise ebenfalls beherrscht von Verständnislosigkeit. So schreibt z.B. der Bildleser „Heckmeck“:

„Nach 5 Jahren darf nun jeder eine Doktorarbeit einses Doktorranten, mit einer anderen Ueberschrift versehen und als eigene Doktorarbit einnreichen. Sie muss nur aelter als 5 Jahre sein.“

Diese Aussage stimmt so teilweise natürlich schon – aber nur für den strafrechtlichen Teil. Man muss nämlich auch beachten, dass jemand der so verfahren würde, sicherlich keinen Doktortitel verliehen bekäme. (So ganz sicher kann man sich da nach den aktuellen Geschehnissen gar nicht mehr sein, dennoch gehe ich aber davon aus!) Der Autor Plagiator würde von der Universität sicherlich belangt werden können, bzw. wegen einem Täuschungsversuch bestraft werden können und wahrscheinlich „von der Uni fliegen“. Dem gemeinen Studenten droht ja schon beim Abschreiben in einer Klausur die Exmatrikulation.

3 Gedanken zu „Urheberrechtsverstöße Koch-Mehrins verjährt?“

  1. § 102 UrhG verweist auf die „regulären“ Regelungen in § 194ff BGB hinsichtlich der Verjährung.

    Nach § 199 UrhG beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden (§ 199 Absatz 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger Kenntnis von den Umständen (§ 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB) erhält und beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.

    Auf die Bild zu verweisen halte ich allerdings für sehr gewagt 😉

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