Entzug des Doktortitels rechtens: Chatzimarkakis

Bereits im Juli 2011 meldeten wir den Entzug des Doktortitels im Fall Chatzimarkakis. In der Zwischenzeit zog Chatzimarkakis vor das Verwaltungsgericht Köln, um sich gegen den Entzug des Doktortitels mit juristischen Mitteln zu wehren.

Ende März wurde die Klage abgewiesen. Der Entzug des Doktorgrades ist somit rechtens.

Allen, die diesen Fall verfolgt haben, sei die vollständige Lektüre des Urteils wärmstens empfohlen. Eigentlich sogar allen, die das Thema Plagiate, Vroniplag, etc. interessiert. Zunächst werden darin auch nochmal die einzelnen Ereignisse aufgeführt, die für diesen Fall relevant sind. Es begann mit den Plagiatsvorwürfen des Vroniplags und den Zitierweisen des Chatzimarkakis. („Oxford Zitierweise“ und „Harvard Zitierweise“ – Achtung, er hat diese wohl nicht tatsächlich verwendet, siehe verlinkter DEPLAGIO-Artikel.)

Aus dem Urteil erfährt man weitere Details, wie z.B. dass die verwendete Zitierweise nicht mit dem Erstgutachter abgesprochen gewesen sei:

„Mit Stellungnahme vom 02.06.2011 führte der Erstgutachter aus, die besondere Zitierweise des Klägers sei mit ihm nicht abgesprochen gewesen. Er habe stichprobenartig nur die als wörtlich gekennzeichneten Zitate überprüft. Der Umfang der wörtlich übernommenen Fremdtexte sei ihm daher nicht bewusst gewesen. Er hätte in diesem Fall die Umarbeitung der Dissertation empfohlen.“ (Absatz 7)

…und dass Chatzimarkakis wohl durchaus gewusst haben muss, dass die von ihm verwendet Zitiertweise eben nicht die „Harvard-Zitierweise“ war:

„Soweit er auf die von ihm verwendete Harvard-Zitierweise verweise, räume er ein, dass diese keinen Verzicht auf Anführungszeichen kenne. Dem Kläger sei auch, wie seine korrekte Zitierweise in seiner Magisterarbeit belege, mit dem Unterschied zwischen direktem und indirektem Zitat vertraut.“ (Absatz 15)

Auch interessant ist die Tatsache, dass tatsächlich die Analyse des Vroniplags als Basis für die Untersuchungen diente und die Ergebnisse des Vroniplags größtenteils bestätigt wurden:

„Der Übernahmevorwurf sei auch hinreichend ermittelt. Die Arbeitsgruppe habe keine flächendeckende Kontrolle vorgenommen, sondern die von Vroni-Plag erhobenen Vorwürfe anhand der Originalquellen überprüft. Die Vorwürfe seien bis auf zwei Fälle, die man als zulässige Paraphrasierungen ansehen könne, bestätigt wurden, damit seien für 60 % der Seiten unzulässige Übernahmen festgestellt.“ (Absatz 14)

Weitere Details und auch die Begründung finden sich im vollständigen Urteil und können dort nachgelesen werden.

Die Aktivisten des Vroniplags dürften das Urteil ein Bisschen gefeiert haben, auch wenn es im Ganzen nur ein kleiner Schritt auf dem Weg zur Wahrung der Standards des Wissenschaftlichen Arbeitens ist.

Auch Debora Weber-Wulff freut sich im Blog „Copy Shake, and Paste“ über den Bezug zu Vroniplag im Urteil und über das doch sehr deutliche Urteil an sich.

Eine Frage, die auch nach der Lektüre des Urteils für uns noch offen ist, lautet: Der Grund, dass Chatzimarkakis sich nicht wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt vor einer Strafanzeige fürchten muss, ist die Verjährung, richtig?

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